Bestattungspflicht – Organisation und Durchführung der Beerdigung

Bestattungspflichtige in NRW

Die gesetzliche Bestattungspflicht (§ 8) legt fest, in welcher Verantwortlichkeit die Organisation und Durchführung der Beerdigung liegt. 

Bestattungspflichtige in der nachstehenden Rangfolge: Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

Falls es schriftliche oder mündliche Wünsche des Verstorbenen gibt, sollten diese berücksichtigt werden. Andernfalls treffen die Angehörigen die Entscheidungen bezüglich der Art der Bestattung und des Bestattungsorts. Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

Wenn keine Angehörigen verfügbar oder bereit sind, die Bestattung zu organisieren, können auch nahestehende Personen die Bestattungsorganisation übernehmen, allerdings sind die Auftraggeber auch erstmal die Kostenträger der Bestattung. Die angemessenen Bestattungskosten können ggf. direkt aus dem Vermögen des/der Verstorbenen bezahlt werden oder von den Erben zurückerstattet werden.