Erbschaft – Vermögensübergang aufgrund des Todes

Erbschaftssteuer – Schenkungssteuer

Nach dem Ableben einer Person geht deren Vermögen, bezeichnet als Nachlass oder Erbschaft, vom Verstorbenen auf die Erben über. Dieser Vermögensübergang aufgrund des Todes unterliegt, wie auch andere unentgeltliche Übertragungen von Eigentum und Vermögen (wie Schenkungen zu Lebzeiten und bestimmte Zweckzuwendungen), der Besteuerung durch Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Als Erwerb von Todes wegen gelten insbesondere:

  • Der Erwerb durch Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder vertraglicher Erbfolge.
  • Der Erwerb durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, inklusive Abfindungen für den Verzicht auf einen Pflichtteilanspruch.
  • Der Erwerb aufgrund eines Vertrages, den der Verstorbene zugunsten seines Ehegatten oder anderer Personen geschlossen hat, um Versicherungsansprüche oder Sparguthabenforderungen zu übertragen.

Die Besteuerung betrifft den Erwerb jedes individuellen Empfängers und nicht das Nachlassvermögen des Verstorbenen als Ganzes. Wenn es mehrere Erben gibt, unterliegt jeder nach seinem Anteil, seiner sogenannten Erbquote, der Besteuerung.

Steuerklassen

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I

  1. Der Ehegatte und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  2. die Kinder und Stiefkinder,
  3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel usw.),
  4. die Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen.

Steuerklasse II

  1. Die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also bei Schenkungen),
  2. die Geschwister,
  3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (also Neffen und Nichten und deren Kinder),
  4. die Stiefeltern,
  5. die Schwiegerkinder,
  6. die Schwiegereltern,
  7. der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III

  1. Alle übrigen Erwerber

Persönliche Freibeträge

Steuerklasse I  
Ehegatten und Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder 400.000 EUR
zusätzlicher Versorgungsbetrag  
  - für Ehegatten bis 256.000 EUR
  - für Kinder bis 52.000 EUR (je nach Alter)
Eltern und Großeltern 100.000 EUR
   
Steuerklasse II 20.000 EUR
   
Steuerklasse III 20.000 EUR